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§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
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(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausschlagung/Annahme * Erbrecht