logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
<< >>
    

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Ausschlagung/Annahme