logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-4)
<< >>
    

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.


Im Umkehrschluss aus S. 2 ergibt sich, dass Vereinbarungen nach Rechtskraft der Scheidung nicht der notariellen Beurkundung bedürfen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Unterhaltsvergleich * Unterhaltsverzicht