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§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-1)
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 475 BGB Anwendbare Vorschriften * Verpflichtung/Verpflichtungsgeschäft * Kaufvertrag § 433 BGB, Muster * Kauf/Kaufvertrag * Kauf/Kaufvertrag * Schuldrecht besonderer Teil * Bestimmungskauf/Spezifikationskauf