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§ 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-6)
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Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldübernahme