logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 413 BGB Übertragung anderer Rechte
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-5)
<< >>
    

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise