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§ 293 BGB Annahmeverzug
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
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Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gläubigerverzug/Annahmeverzug