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Betriebsgefahr
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.verkehrsunfall und recht.ref.bgb1)
    

Mit Betriebsgefahr wird die Gesamtheit aller Umstände bezeichnet, welche bedingt durch die Eigenheit eines Kraftfahrzeugs, Gefahr in den Verkehr tragen. Dabei kommt es immer auf die konkrete Betriebsgefahr des Fahrzeugs in der Unfallsituation an. Bei der Ermittlung ist z.B zu berücksichtigen: Die Bauart des Fahrzeugs und die Frage, ob es Mängel aufwies.

Bei der Ermittlung der Verursachungsbeiträge im Rahmen der Schadensverteilung gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG ist immer auch die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Nur wenn eine mitursächliche Betriebsgefahr nicht erheblich ins Gewicht fällt, kann die Betriebsgefahr eines Beteiligten unberücksichtigt gelassen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn bei einem Fahrer eine einfache Betriebsgefahr vorliegt, während der andere Fahrer grob leichtfertig gehandelt hat. Weiterhin bleibt die Betriebsgefahr außer Betracht, wenn der Unfall für den betroffenen Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gabelstapler * Sachgefahr