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Von einem unabwendbarem Ereignis spricht man bei einem Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (§ 17 Abs. 3 S. StVG). D.h. ein Ereignis, dass auch ein Idealfahrer mit sachgemäßen geistesgegenwärtigem Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus nicht hätte abwenden können (BGHZ 113, 164).
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