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Mit Zwischenurteil wird ein Urteil bezeichnet, das nur über eine einzelne prozessuale Frage (z.B. über die Zulässigkeit der Klage) entscheidet. Im Gegensatz dazu steht das Endurteil, das den Prozess in dieser Instanz abschließt (§ 300 ZPO).
Bei den Zwischenurteilen muss unterschieden werden zwischen
- den Zwischenurteilen nach § 303 ZPO, die über einen Zwischenstreit der Parteien entscheiden (sog. Zwischenstreiturteile), bei dem es immer um den Fortgang der Verfahrens geht (z.B. über die Wirksamkeit eines Verzichts, einer Klageänderung oder einer Klagerücknahme,
Beispiel: A verklagt den B auf Herausgabe eines bestimmten Pferdes, dass er von diesem gekauft hat. Während des Prozesses verlangt A anstelle des Pferdes Schadensersatz, da das Pferd mittlerweile unheilbar und schwer erkrankt sei. Der B bestreitet dies und will einer Klageänderung nicht zustimmen. Dieser Zwischenstreit kann im Wege eines Zwischenurteils entschieden werden. Die Entscheidung ist gemäß § 268 ZPO nur beschränkt anfechtbar.
- den Zwischenurteilen, die den Zwischenstreit mit einem Dritten entscheiden (sog. unechte Zwischenstreiturteile) und
- den Zwischenurteilen, mit denen über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird.
Während die Zwischenstreiturteile nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil, angegriffen werden können, sind Zwischenurteile, die den Streit gegenüber einem Dritten entscheiden, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 71, 135, 372a, 387, 402 ZPO) und Zwischenurteile, die über die Zulässigkeit der Klage entscheiden, selbständig mit Rechtsmitteln angreifbar (§ 280 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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