Mit Zweitlöschungsbewilligung wird im Rahmen des
Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grunschuld- oder Hypothekenbriefes die (ggf. zweite)
Löschungsbewilligung der ursprünglichen Gläubigerin des Hypothekenbriefes bezeichnet.
Liegt eine Löschungsbewilligung vor, kann der Eigentümer in gewillkürter Prozesstandschaft trotz § 467 FamFG den Aufgebotsantrag stellen.
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