Formbedürftigkeit der Übertragung/Pfändung eines Anspruchs auf Auflassung
Die Verpflichtung zur Abtretung sowie die Abtretung selbst eines Anspruchs auf Auflassung sind als solche formfrei, da sie nicht dem Wortlaut des § 311b Abs. 1 BGB unterfallen.