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Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Soweit ein zwangsvollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, werden andere prozessuale Möglichkeiten (z.B. Leistungsklagen) verdrängt. Die ZPO kennt folgende zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe:

  1. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO,

    gegen Vollstreckungshandlungen die keine Entscheidung sind.

  2. sofortige Beschwerde, § 793 ZPO.

    Gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Für die Abgrenzung zu § 766 ZPO ist entscheidend, ob dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wurde. Wenn ja dann § 793 ZPO, wenn Nein dann § 766 ZPO. Wird ein Antrag abgelehnt ist immer § 793 ZPO einschlägig. Beim Gerichtsvollzieher ist immer nur § 766 ZPO einschlägig, da er keine Entscheidungen trifft. Bei Prozessgericht ist immer nur § 793 ZPO einschlägig, da es wegen § 891 ZPO grundsätzlich rechtliches Gehör gewährt. Ausnahmsweise ist § 793 ZPO auch bei der anhörungslosen Entscheidung einschlägig, nämlich beider Entscheidung über einen Antrag auf Durchsuchung gemäß § 758a ZPO, da das Gericht bei dieser Entscheidung die Interessen des Schuldners wegen Art. 13 GG von sich aus berücksichtigen muss.

  3. Klage auf Klauselerteilung § 731 ZPO.

    § 731 ZPO ist einschlägig, wenn der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen für eine qualifizierten Klausel nicht mittels öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweisen kann. Er hat dann im Verfahren nach § 731 ZPO die Möglichkeit die Voraussetzungen nach den allgemeinen Beweisregeln zu beweisen.

  4. Klauselerinnerung, § 732 ZPO.

    Die Klauselerinnerung ist die bei Einwendungen gegen das Verfahren der Klauselerteilung und bei Einwendungen gegen Vorliegen der Voraussetzungen für die Klauselerteilung einschlägig.

  5. Erinnerung nach § 573 ZPO.

    Die Erinnerung nach § 573 ZPO steht dem Gläubiger zur Verfügung, wenn der Urkundsbeamte die Erteilung der Klausel verweigert.

  6. Erinnerung nach § 11 RPflG

    Die Erinnerung nach § 11 RPflG steht dem Gläubiger zur Verfügung, wenn der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel verweigert und nicht nach § 731 ZPO einschlägig ist.

  7. Klage gegen Vollstreckungsklausel, § 768 ZPO. § 768 ist zuständig wenn der Schuldner bei einer qualifizierten Klausel deren Voraussetzungen bestreitet.

  8. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

  9. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

  10. Antrag auf Vollstreckungsschutz, § 765 ZPO

  11. Antrag auf Vollstreckungsschutz, § 30a ZPO

  12. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

  13. Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO, für Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwangsvollstreckung, Rechtsmittel * Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe