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Als Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe werden die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht bezeichnet, die sich nur gegen die Vollstreckungen wenden (§§ 766, 793, § 71 GBO, § 11 RPflG. Dem gegenüber stehen die Rechtsbehelfe, mit denen auch materielle Einwendungen gegen den vollstreckten Titel geltend gemacht werden können (§§ 767, 771, 805 ZPO, § 826 BGB)
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