(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als
Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück
belegen ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine
sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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