Mit Zustimmungsgesetz wird ein Gesetz bezeichnet, beim der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestags zustimmen muss. Versagt der Bundesrat seine Zustimmung kommt das Gesetz nicht zustande. Siehe auch unter Gesetzgebungsverfahren
Die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes ergibt sich abschließend aus dem
Grundgesetz. Allerdings sind die entsprechenden Normen über das gesamte
Gesetz verteilt. So sind z.B. entsprechende Regelungen in Art. 84 Abs. 1,
Art. 84 Abs. 5 und Art. 85 Abs. 1 GG enthalten.
Es genügt für die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes, wenn auch nur eine
Norm des Gesetzes zustimmungsbedürftig ist. Eine Regel auf die der
Bundesgesetzgeber mit der Aufteilung von Gesetzen in mehrere Pakete
reagiert.
Gesetze die ehemals zustimmungsbedürftige Gesetze ändern, sind
darüber hinaus zustimmungsbedürftig, wenn sie Vorschriften ändern, die
ursprünglich die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben oder wenn sie
nicht zustimmungsbedürftige Teile ändern, die zustimmungsbedürftigen
Normen eine neue Bedeutung und Tragweite geben.
Gegenbegriff: Einspruchsgesetz.
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