(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch
statt.
(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie
für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur
mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein
Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung
des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle zu erheben.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt.
Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
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