(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung
des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat,
den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §
692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe
an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass
des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie
ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben
wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte
nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell
erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden,
wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die
Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der
Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner
Zuständigkeit nicht gebunden.
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