Mit Mahnverfahren wird das in den §§ 688 - 703d ZPO geregelte summarische Verfahren, zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheid ohne langwieriges Gerichtsverfahren bezeichnet. Wehrt der Schuldner sich nicht, wird dem Gläubiger sein Anspruch ohne Prüfung zugesprochen. 80 % aller Streitverfahren beginnen mit einem Mahnverfahren.
Ein Mahnverfahren dauert bis es entweder zu einem rechtskräftigen Titel oder einem Verfahren kommt ca. ein halbes Jahr. D.h. ist zu erwarten, dass der Schuldner Wider- oder Einspruch einlegen wird und gibt es keine anderen Gründe für die Durchführung eines Mahnverfahrens, kommt man mit einer direkten Erhebung der Klage schneller ans Ziel.
Antrag des Gläubigers (Antragsteller) auf Erlass eines
Mahnbescheids gegen den Schuldner (Antragsgegner).
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Erlass eines Mahnbescheids, durch das Gericht ohne Prüfung des Anspruchs. |
Zahlung durch Schuldner: erledigt die Sache. |
Nichtstun des Schuldners innerhalb von zwei Wochen: (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), und Antrag des Gläubigers: Erlass eines Vollstreckungsbescheids (§ 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. |
Widerspruch des Schuldners innerhalb von zwei Wochen und Antrag von Gläubiger oder Schuldner: streitiges Verfahren (§ 696 ZPO).
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Zahlung durch Schuldner: erledigt die Sache. |
Einspruch durch Schuldner innerhalb von zwei Wochen (§ 700 ZPO): Von Amts wegen streitiges Verfahren. |
Nichtstun des Schuldners: Vollstreckungs-bescheid wird rechtskräftig. |
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Schuldner versäumt Verhandlung:. technisch zweites Versäumnisurteil. |
Bei Sittenwidrigkeit: Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB oder bei unverschuldeter Verspätung des Einspruchs: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 230 ZPO). |
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Dem Beklagten verbleiben nur noch Rechtsmittel (z.B. Berufung) vorgehen. |
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Zulässig ist das Mahnverfahren für alle Geldforderungen, aber nicht für Verbraucherkredite deren Zinsen 12 % über dem Basiszinssatz und auch dann nicht, wenn die Anschrift des Schuldners unbekannt ist (§ 688 Abs. 2 ZPO).
Siehe unter Mahnverfahren, Zuständigkeit.
Die Rechtshängigkeit tritt nach Widerspruch bzw. Einspruch bei alsbaldiger Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht rückwirkend für den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids ein (§ 696 Abs. 3 ZPO bzw. § 700 Abs. 2 ZPO).
Die Anhängigkeit tritt bei Widerspruch gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 und bei Einspruch gemäß §§ 700 Abs. 3 S. 2, 696 Abs. 1 S. 4 ZPO mit Eingang der Akten beim dem Gericht an dass das streitige Verfahren abgegeben wird ein.
§§ 696 Abs. 4 ZPO; 697 Abs. 4; 700 Abs. 3 S. 2, 697 Abs. 4 ZPO.
Geht ein Widerspruch verspätet ein, d.h. nach Verfügung des Vollstreckungsbescheids (§ 694 Abs. 2 ZPO) wird er wie ein Einspruch behandelt. Allerdings führt hier eine Säumnis in der mündlichen Verhandlung des streitigen Verfahrens nicht wie beim eigentlichen Einspruch zu einem technisch zweiten Versäumnisurteil, sondern zu einem ersten Versäumnisurteil (aA OLG Brandenburg v. 23.9.1998 Az. 3 U 55/98).
Der Vollstreckungsbescheid ist gemäß §§ 700 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Allerdings kann das Gericht auf Antrag des Schuldners gemäß §§ 719, 707 ZPO die vorläufige Zwangsvollstreckung einstweilige einstellen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Im Sachbericht bzw. Urteilstatbestand wird ein Mahnverfahren, das nach Widerspruch zum streitigen Verfahren wird, nicht in die Prozessgeschichte aufgenommen. Der Erlass eines Vollstreckungsbescheids und der Einspruch dagegen, gehören dagegen in die Prozessgeschichte.
Legt der Schuldner keinen Einspruch ein kommt es dann zur Vollstreckung
durch den Gerichtsvollzieher.
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