(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach
Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht
vorgebracht sind.
(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung des
ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe
begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht
vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der
Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
(3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die
Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.
In Kraft bis 1.9.2009.
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