Das Verfahren in Familiensachen ist im FamFG geregelt.
bis 1.9.2009:
Gemäß § 606 ff ZPO gelten für Familiensachen von den allgemeinen Regeln der ZPO abweichende Vorschriften. So gelten gemäß § 615 ZPO die Präklusionsvorschriften in der 1. Instanz und im Berufungsverfahren nur eingeschränkt und gemäß § 616 ZPO kann das Gericht bestimmte Umstände auch von Amts wegen untersuchen (sog. Untersuchungsgrundsatz.
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