(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden,
können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf
grober Nachlässigkeit beruht.
(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den
allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
In Kraft bis 1.9.2009.
Werbung:
|