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§ 615 ZPO Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln [alte Fassung]
(gesetz.zpo.buch-6.abschnitt-1)
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.


In Kraft bis 1.9.2009.

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Auf diesen Artikel verweisen: Familiensachen, Verfahren