(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit
der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so
hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch
besonderen Beschluss zu bestimmen.
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