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Mit Notfrist wird eine prozessuale Frist mit besonderen Bedingungen bezeichnet. Die Notfrist kann z.B. nicht durch Parteivereinbarung oder das Gericht verlängert oder verkürzt werden (§ 224 ZPO), weiterhin läuft die Notfrist auch während des Ruhens des Verfahrens (§ 251 iVm § 233 ZPO) weiter.
Aufgrund dieser Starrheit der Notfristen wird bei unverschuldetem Versäumen auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Notfristen sind nur solche die im Gesetz als Notfrist bezeichnet werden. Die wichtigsten Normen die Notfristen enthalten sind:
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