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(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,
oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei
Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die
Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen
wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331
Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung
des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein
Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
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