(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts
müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4
sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 bis 5 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden
sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des
Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien
formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie
eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen
Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
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