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§ 309 ZPO Erkennende Richter
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
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Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 329 ZPO Beschlüsse und Verfügungen