Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Auf diesen Artikel verweisen: Anerkenntnis * Anerkenntnis * Anerkenntnisurteil * § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung * Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr ... * wichtige prozessuale Normen