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§ 280 ZPO Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
(gesetz.zpo)
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(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwischenurteil