Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Auf diesen Artikel verweisen: § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung * Rechtshängigkeit, Zivilprozess * Klageänderung * Klageänderung * Streitgegenstand/Streitgegenstandslehren