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§ 264 ZPO Keine Klageänderung
(gesetz.zpo)
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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

  1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
  2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
  3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

=> keine Klageänderung.

Hinweis: Das Verhältnis von Nr. 2 bei Beschränkungen zu § 269 I ZPO ist umstritten. Das BAG bejaht die Anwendbarkeit von § 269 I ZPO auf Beschränkungen, so dass der Beklagte für eine wirksame Teilrücknahme zustimmen muss.

BAG NZA 2007, 278 Rn. 17: 1. Obwohl eine qualitative Beschränkung des Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, liegt darin eine teilweise Klagerücknahme. Da § 269 ZPO neben § 264 ZPO anwendbar ist, bedarf die Antragsbeschränkung ab Beginn der mündlichen Verhandlung der Zustimmung des Beklagten. Sie kann konkludent erteilt werden.

2. (...)

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Auf diesen Artikel verweisen: Erledigungserklärung, einseitig * Erledigungserklärung, einseitig * Klageänderung * Klageänderung * Klageänderung * § 506 ZPO Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit