(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das
Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin
mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden.
Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos
mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei
dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt
und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung
des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227
vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
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