Man spricht von einer Flucht in die Säumnis, wenn eine Partei, nachdem sie verschuldet eine Frist hat verstreichen lassen, ein Versäumnisurteil abwartet, um dann gemeinsam mit dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil den Vortrag nachzuholen.
Durch dieses Vorgehen ändert sich zwar nichts daran, dass die Frist verstrichen ist, das verspätete Vorbringen kann aber in dem Termin behandelt werden, in dem auch über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil verhandelt wird, so dass es zu keiner Verzögerung kommt, es sei denn es wird durch das Vorbringen noch ein zweiter Termin notwendig.
Diese Flucht ist allerdings nicht bei der Verspätung von Zulässigkeitsrügen nach § 296 Abs. 3 ZPO möglich, da es dort nicht auf eine Verzögerung ankommt.
Eine Flucht in die Säumnis sollte nicht angetreten werden, wenn die Voraussetzungen für die Entscheidung nach Aktenlage (§§ 331a, 251a ZPO) oder ein technisch zweites Versäumnisurteil vorliegen. Zudem ist bei der Flucht zu bedenken, dass mit dem Versäumnisurteil ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegen den eigenen Mandanten in die Welt kommt.
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