(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen,
abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als
solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert
werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur
in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an
berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
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