Mit wucherischem Rechtsgeschäft wird ein Rechtsgeschäft mit auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bezeichnet, das jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, einer Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche geschlossen hat. Die wucherischen Rechtsgeschäfte sind ein Sonderfall des sittenwidrigen Geschäftes ("nichtig ist insbesondere", § 138 Abs. 2 S. 1 BGB).
Beispiel: Wird ein Grundstück verkauft, dessen Wert laut Gutachterausschuss 90 % mehr wert ist der objektive Tatbestand des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB erfüllt.
Ausbeuten bedeutet hierbei, dass der Wucherer die schlechte Situation der anderen Partei bewusst ausnutzt um zu seinen Gunsten zu einem auffälligen Missverhältnis zu kommen. D.h. er muss sowohl die schlechte Situation als auch das Missverhältnis kennen.
Die Nichtigkeit erstreckt sich hier gemäß des Wortlauts von § 138 Abs. 2 BGB ("versprechen oder gewähren lässt") auch auf das Verfügungsgeschäft.
Werbung:
|