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beiderseitiger Motivirrtum
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einem beiderseitigen Motivirrtum spricht man, wenn beide Parteien eines Vertrages von falschen Umstände ausgehen.

V will dem K ein Bild verkaufen. Beide wissen dass es ein echter Rembrandt ist, gehen aber davon aus, dass es auf dem freien Markt für 10.000,- € gehandelt wird. Tatsächlich hat das Bild auf dem freien Markt einen Wert von 100.000,- €.

Grundsätzlich handelt es sich hier um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Da aber beide Parteien irren, ist der K nicht schutzwürdig. Daher kommt entweder eine Vertragsanpassung wegen eines Wegfalls der Geschäftsrundlage oder eine Korrektur durch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.

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