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Wechselmodell/Doppelresidenzmodell, paritätisch/Geltendmachung
(recht.zivil.materiell.familie.sorge.betreuungsmodelle)
    

Inhalt
             1. Definition
             2. Geltendmachung einer Anordnung
             3. Geltendmachung einer Abänderung
             4. Voraussetzungen der Anordnung
             5. Andere Kinderbetreuungsmodelle:
             6. Kindergeld
             7. Unterhalt
             8. Unterhaltsvorschuss

Leben Eltern getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, dann haben sie unterschiedliche Kinderbetreuungsmodelle zur Auswahl.

1. Definition

Beim Wechsel- oder auch Doppelresidenzmodell lebt das Kind im Wechsel einmal im Haushalt des einen Elternteils, dann im Haushalt des anderen Elternteils. Meist besitzt es bei jedem Elternteil ein eigenes Kinderzimmer.

Man spricht von einem paritätischen Wechselmodell, wenn die Betreuungsanteile der Eltern exakt bei 50 %, liegen, z.B. einem wöchentlichen Wechsel des Kindes. Kommt es zu einer Verschiebung in die Richtung eines Elternteils (z.B. 45 % zu 50 %), spricht man nicht mehr von einem paritätischen Wechselmodell mit entsprechenden Konsequenzen für den Unterhalt (siehe unten).

2. Geltendmachung einer Anordnung

Das Wechselmodell ist grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar (OLG Schleswig v. 19.12.13 Az. 15 UF 55/13) dabei ist der von der hM vertretene Weg die Einleitung eines Umgangsverfahrens das auf paritätischen Aufenthalt/Umgang gerichtet ist (BGH v. 1.2.2017 Az. XII ZB 601/15 früher, mittlerweile geändert, a.A. OLG Frankfurt Zivilsenate Kassel).

Aktuell OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 19.12.2022 – 6 UF 208/22.

Hintergrund ist, dass das Sorgerecht einscließlich Aufenthaltsbestimmungsrecht immer beschränkt ist durch das Umgangsrecht des anderen Elternteils. D.h. auch wenn ein Elternteil des Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann das Gericht umgangsrechtlich ein zeitliches Wechsemodell anordnen an das sich der sorgeberechtigte Elternteil halten muss.

3. Geltendmachung einer Abänderung

Wie die Abänderurng zu behandeln ist, ist ebenso wie die Geltendmachung umstritten. Konsquent dürfte es ein, dass die Abänderung die Form spiegeln muss, die die Anordnung hatte. D.h. ist das Wechselmodell als Umgang angeordnet worden, muss es in einem Umgangsverfahren abgeändert werden, ist das Wechselmodell durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil angeordnet worden, muss es durch ein Sorgerechtsverfahren geändert werden. Dabei kann natürlich in einem Sorgeverfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Wechselmodell als Umgangsvergleich vereinbart werden. D.h. M.E. kommt es isnoweit nicht auf das Verfahren, sondern die materiell getroffene Regelung an.

4. Voraussetzungen der Anordnung

Die Anordnung eines zu einem Wechselmodell führenden Umgangs, setzt aber mindestens eine "bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus". "Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes." (BGH v. 1.2.2017 Az. XII ZB 601/15).

Zudem kann es aber dem Kindeswohl widersprechen, wenn der ständige Wechsel durch die fehlende Stabilität der Lebensumstände das Kind belastet (OLG Koblenz Beschluss vom 12.01.2010 Az. 11 UF 251/09).

Zur weiteren Voraussetzungen: Das Wohlbefinden von Eltern im Wechselmodell: Weitere Ergebnisse der Studie „Familienmodelle in Deutschland“ (FAMOD), FamRZ 2022, 1827-1837.

  1. räumliche Nähe
  2. ausreichende finanzielle Ausstattung
  3. Gute Beziehung des Kindes zu beiden Eltern
  4. ...

5. Andere Kinderbetreuungsmodelle:

Residenzmodell/Eingliederungsmodell, Nestmodell.

6. Kindergeld

Da beim paritätischen Wechselmodell eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, legen verschiedene OLGs verschiedene Kriterien an, an wen das Kindergeld gemäß § 64 EstG zu zahlen ist. Unabhängig vom Empfänger ist das Kindergeld in jedem Fall ein Verrechnungsposten bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes.

7. Unterhalt

Handelt es sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell .d.h. hat ein Elternteil ein Übergewicht bei der Betreuung (z.B. 4 Tage beim Vater, 3 bei der Mutter), dann spricht man nur von erweitertem Umgang und der Elternteil der im geringeren Umfang betreut, bleibt unterhaltspflichtig.

Bei einer strengen Durchführung (z.B. alle geraden Wochen ist das Kind beim Vater alle ungeraden Wochen bei der Mutter), ist der Unterhalt grundsätzlich wie bei Volljährigen zu ermitteln, d.h. entsprechend des Einkommensverhältnisses, unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.300,- Euro.

Anschließend ist das Geld wieder hälftig auf die Eltern zu verteilen, ggf. unter Anrechnung von Zahlungen die ein Elternteil vorab erbringt. Das Kindergeld ist zur einen Hälfte hälftig (d.h. 1/4) zur anderen Hälfte im Verhältnis des Einkommens zu verteilen (BGH v. 20.4.2016 Az. XII ZB 45/15 ).

Bei Leistungsunfähigkeit eines Elternteils sinkt dessen Quote auf Null.

Bei der Geltendmachung ist entweder die Befugnis nach § 1628 BGB zu erstreiten oder ein Ergänzungspfleger einzusetzen.

8. Unterhaltsvorschuss

Bei dem paritätischen Wechselmodell gibt es keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1629 BGB Vertretung des Kindes * Nestmodell * Wechselmodell, Kindesunterhalt * Residenzmodell/Eingliederungsmodell