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Residenzmodell/Eingliederungsmodell
(recht.zivil.materiell.famillie.sorge.betreuungsmodelle)
    

Beim Residenz- oder Eingliederungsmodell lebt das Kind gewöhnlich bei einem Elternteil, dieser betreut das Kind auch. § 1687 Abs.1 S.2 BGB geht vom Residenzmodell aus. Der andere Gatte leistet hier Barunterhalt für Kind und betreuenden Elternteil.

Andere Kinderbetreuungsmodelle: Wechselmodell, Nestmodell.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wechselmodell/Doppelresidenzmodell, paritätisch/Geltendmachung * Nestmodell