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Von Wahndelikt spricht man, wenn ein Täter Handlungen begeht, bei denen er irrtümlich eine Strafbarkeit annimmt. Bei Wahndelikten besteht zwar ein Gesinnungsunwert, der Täter begeht nach seiner Vorstellung bewusst einen Rechtsbruch, es fehlt aber an jedem Handlungsunrecht. Wahndelikte bleiben daher straffrei.
Zu den Wahndelikten rechnet man es auch, wenn jemand zu seinen Ungunsten annimmt, er habe die Grenzen der Notwehr überschritten, oder wenn jemand eine Norm fälschlich zu seinen Ungunsten auslegt.
Beispiel: B begeht, in dem festen Glauben es sei strafbar, einen Ehebruch.
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