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Von einem untauglichen Versuch spricht man, wenn die vom Täter vorgestellte und seinem Vorsatz umfasste Tat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg führen kann. Die Untauglichkeit kann sich dabei auf das Tatsubjekt (umstritten, siehe unten), das Tatobjekt oder das Tatmittel beziehen. Aus § 23 Abs. 3 StGB ergibt sich, dass auch der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar ist. Das Gericht kann allerdings von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
Beispiel: Der B empfindet grossen Hass auf den D. Er will ihn deshalb umbringen. Er glaubt er könne dies erreichen, wenn er einfache, als Kinderspielzeug gedachte, Knallplättchen unter die Reifen des Fahrzeugs des D legt.
Straflos bleibt der abergläubige Versuch, bei dem der Täter versucht, mit irrealen Mitteln sein Ziel zu erreichen. Hier liegt keine dem Tatbestand entsprechende Handlung vor, daher fehlt der rechtlich relevante Tatentschluss (RGSt 33, 321).
Beispiel: B versucht den D, durch Verhexen und das Verbrennen von Voodoo-Puppen zu töten.
Bei der Untauglichkeit des Tatsubjekts wird zum Teil grundsätzlich ein Wahndelikt angenommen. Andere Meinungen differenzieren danach, ob der Täter seine tatsächlich gegebene Subjektsqualität irrtümlich für eine Strafbarkeitsvoraussetzung hält (= Wahndelikt), oder ob der Täter irrtümlich eine Subjektsqualität annimmt, die bei Vorliegen Voraussetzung für die Strafbarkeit wäre (= untauglicher Versuch).
Beispiel: B war bis Ende November 2005 Wehrdienstleistender. Als er am 1.12.2005 vom Dienst fernbleibt, glaubt er Fahnenflucht zu begehen, da er denkt, dass der November 31 Tage habe.
Vom untauglichen Versuch ist das Wahndelikt abzugrenzen.
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