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Von eine Vorwegnahme der Hauptsache spricht man, wenn eine einstweilige Sicherungsanordnung zur endgültigen Erfüllung/Befriedung des Antragstellers führt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen.
Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Regelungsanordnung. Hier wird allerdings vertreten, dass der Prüfungspunkt Vorwegnahme der Hauptsache überflüssig sei, da alle maßgeblichen Gesichtspunkte schon in der Interessensabwägung berückschtigt würden (Ramsauer, Assesorprüfung im öffentlichen Recht, 20.20).
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