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Vollstreckungsbescheid
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Im Rahmen eines Mahnverfahrens ergehender Bescheid. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Zur Vollstreckung bedarf es grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel (§ 796 ZPO).

Ist der Vollstreckungsbescheid ergangen, muss man darauf achten, dass man neben dem Antrag auf Abweisung der Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids auch beantragt die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707, 700 ZPO auszusetzen. Um eine Sicherheitsleistung zu vermeiden, muss man belegen dass die Versäumnis unverschuldet war. Eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft kommt gemäß § 700 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht, entsprechend ist eine solche Anzeige grundsätzlich überflüssig.

Die Beklagte will sich gegen die Klage verteidigen. In der mündlichen Verhandlung werde ich folgenden Antrag stellen:,
unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts M. vom 11.11.1111 - Az. 4 O 12/06 - die Klage abzuweisen.
weiter beantrage ich
die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen/ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

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Auf diesen Artikel verweisen: technisch zweites Versäumnisurteil * Zustellung, Zivilprozess * Vollstreckungsklausel * Mahnverfahren * Einspruch * writ of execution * Vollstreckungsbescheid, Verjährung/Zinsen * Mahnverfahren, streitiges Verfahren bei Einspruch