|
Die Volksverhetzung zählt zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(siebter Abschnitt des besonderen Teils des StGB) und ist gemäß § 130 StGB
ein Vergehen.
Voksverhetzung über das Internet ist auch dann strafbar, wenn sie von Ausländern auf ausländiscen Servern begangen wird (siehe unter Volksverhetzung, Internet.
Die Tatbestandsmerkmale im einzelnen (noch nicht vollständig), § 130 Abs.
1 Nr. 1 (Aufstachelung zum Haß):
§ 130 Abs. 1 Nr. 2 (Angriff auf die Menschenwürde):
- Angriff auf die Menschenwürde
- beschimpfen
- böswillig
§ 130 Abs. 2 Nr. 1 a. (Verbreiten von Schriften)
- Schriften, die zum Haß aufstacheln, oder zu Wilkürmaßnahmen
auffordern
- verbreitet, öffentlich ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, oder
- einer Person unter 18 anbietet, überläßt oder zugänglich
macht oder
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einführt oder ausführt um sie zu verbreiten, öffentlich
auszustellen, anzuschlagen, vorzuführen oder sonst zugänglich zu machen oder
einer Perosn unter 18 anzubieten, zu überlassen, oder zugänglich zu
machen, oder um einem anderen dies zu ermöglichen.
Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 2 Nr. 1 ist die
Einziehung
der Schrift gemäß § 74d StGB. Weiterhin werden die zur Herstellung
gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze,
Druckstöcke, Negative oder Matritzen unbrauchbar gemacht.
Die Einziehung erstreckt sich auf die Gesamtauflage. Allerdings sind
Exemplare die schon ihren Empfänger erreicht haben davon ausgenommen.
Werbung:
| |