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Auffordern ist eine Tatbestandsmerkmal in § 111 und § 130 StGB Volksverhetzung.
Mit Auffordern bezeichnet man in diesem Sinne eine Äußerung, die über bloßes Befürworten einer Straftat hinausreicht und erkennbar von einem anderen, von einer unbestimmten Personenmehrheit oder irgendeinem
aus einer solchen Mehrheit ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt
(Lackner, § 111, Rn. 3).
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