Mit Verwandtschaft bezeichnet man eine Beziehung zwischen zwei Personen die auf Abstammung oder Adoption beruht. Verwandtschaft im gesetzlichen Sinn ist relevant für Erb- und Unterhaltsfragen, spielt aber auch im Sozialrecht eine Rolle.
Zwischen welchen Personen Verwandtschaftsverhältnisse
bestehen, regelt das BGB in den §§ 1589 - 1600e geregelt.
Bei direkter Abstammung (Großmutter -> Tochter -> Sohn) spricht man
Verwandtschaft gerade Linie. Personen die gemeinsam von einer dritten Person
abstammen sind in der Seitenlinie verwandt (Vater => Sohn und Tochter).
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach den vermittelnden Geburten.
Z.B. ist Mutter eine Verwandte 1. Grades in gerade Linie zu ihrem Sohn. Der
Großvater ist ein Verwandter 2. Grades in gerader Linie. Die Schwester ist
eine Verwandte 2. Grades in der Seitenlinie. Der Onkel ist ein Verwandter 3. Grades in der Seitenlinie.
Davon zu unterscheiden ist die Schwägerschaft.
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