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Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die
gemäß Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich bei jedem Rechtsgeschäft anfällt, das einen
Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet
(§ 1 GrEStG).
Ausnahmen gibt es gemäß § 3 GrEStG u.a.
- bei dem Erwerb vom Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten im Rahmen der Scheidung
- bei Erwerbern die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandtsind (d.h. Verkauf an Eltern oder Kinder).
Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung, z.B. bei
einem Kaufvertrag nach dem Kaufpreis zuzüglich sonstiger vom Käufer
übernommen Leistungen (§ 8 GrEStG).
Von der Grunderwerbsteuer ist die Grundsteuer zu unterscheiden.
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