Von Verwaltungsprivatrechtspricht man, wenn die staatliche Verwaltung hoheitliche Aufgaben in privatrechtlicher
Form erfüllt. Möglich ist dies, wenn entsprechende gesetzliche Vorgaben für eine öffentlich-rechtliche Form fehlen, und
öffentlich-rechtliches Handeln auch nicht für die Zwangsanwendung (wie im Bereich der Ordnungs- und
Abgabenverwaltung) notwendig ist.
Eine Grenze des Verwaltungsprivatrechts ist die Unmöglichkeit sich mit der Wahl der privaten
Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bindungen (Grundrechte, Zuständigkeitregelungen, allgemeine Grundsätze des
Verwaltungshandelns) zu entziehen (siehe Maurer, § 3 Rn. 9). D.h. auch im Verwaltungsprivatrecht ist die Verwaltung an diese Regeln gebunden.
Beispiel: Die Gemeinde gründet für die Müllentsorgung eine GmbH. Bei der Festlegung der Gegenleistung muss die GmbH die sog. Gebührengrundsätze beachten.
Handelt die Verwaltung in privatrechtlicher Form, besteht aber ein öffentlich-rechtlicher Zulassungsanspruch dann greift die Zweistufentheorie.
Vom Verwaltungsprivatrecht sind folgende Formen der fiskalischen
Betätigung abzugrenzen:
Hier gilt nach hM die Bindung an die Grundrechte nicht.
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