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Von "Flucht in das Privatrecht" spricht man, wenn Städte und Gemeinden Aufgaben der Daseinsvorsorge an privatrechtliche Einrichtungen übertragen. Für weiteres siehe unter Verwaltungsprivatrecht. Die öffentliche Verwaltung kann sich mit einer solchen "Flucht" nicht der Geltung öffentlich rechtlicher Vorschriften entziehen. Der Bürger hat hier gegen die Stadt ggf. einen sog. Verschaffungsanspruch.
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