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Mit Verwaltungsabkommen wird ein Völkerrechtlicher Vertrag bezeichnet, der nicht unter Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG fällt und damit von der Bundesregierung ohne Beteiligung des Bundestags umgesetzt werden kann. Eine Beteiligung des Bundesrates kann aber notwendig sein.
Die Verwaltungsabkommen werden in Regierungsabkommen, die von der
Bundesregierung abgeschlossen werden, und Ressortabkommen, die von den
Fachministern abgeschlossen werden, aufgteilt.
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