logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Verwahrung/Obhut
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
(engl. custody )
    

Von Verwahrung (= Obhut) spricht man, wenn jemand eine, ihm vom Hinterleger übergebene Sache, aufbewahrt. Es gelten hier grundsätzlich die Vorschriften für den Verwahrungsvertrag. Oft ist die Verwahrung aber auch Nebenpflicht eines anderen Vertrages (z.B. eines Arbeitsvertrages), die Vorschriften über den Verwahrungsvertrag sind dann nur ergänzend heranzuziehen. Spezielle Formen der Verwahrung sind z.B. das Lagergeschäft und das Depotgeschäft.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: custody * Schuldrecht besonderer Teil * Depot/Depotgeschäft * verhaltener Anspruch